Ein Rentner steht wegen Volksverhetzung vor Gericht. Er hatte Migranten als „Ungeziefer“ bezeichnet. Und wurde vom Amtsgericht Zittau freigesprochen. Was fällt in dieser Republik unter Volksverhetzung? In Paragraf 130 Strafgesetzbuch sind die Tatbestandsmerkmale festgelegt. „Hetze“ wird hier auf das gesellschaftliche Gesamtgefüge bezogen und liegt dann vor, wenn der öffentliche Frieden gefährdet ist beziehungsweise gestört wird. Das erfolgt meist durch Hetze gegen eine „nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung“ (§130). Mithilfe von Äußerungen werde zu Hass aufgestachelt oder zu Gewalttätigkeiten direkt oder indirekt aufgefordert. Volksverhetzung ist auch, wenn die Menschenwürde angegriffen, ein Individuum oder eine Gruppe „beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet“ werden. Hierfür sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Wie also müsste entsprechend §130 geurteilt werden, wenn ein Mann Migranten als „aufdringliches und freches Ungeziefer“ und als nach Deutschland angeblich „eingeschleuste Verbrecher und Mörderbanden“ bezeichnet? (…) Kai Ronsdorf, Richter am Amtsgericht Zittau, sieht das offenbar anders. Ein Rentner aus dem am äußerst östlichen sächsischen Rand der Republik gelegenen Beiersdorf hatte im vergangenen Sommer seine rassistischen Positionen und Unzufriedenheiten in Sachen Asyl via Tastatur in das soziale Netzwerk „ask.fm“ kommuniziert. „Alle haben die Schnauze restlos voll mit aufdringlichen und frechen Ungeziefer … die Asyl und Hilfe mit Mord und Vergewaltigung danken“, wird der Rentner von der „Sächsischen Zeitung“ am 7. Februar zitiert. Und weiter: „Alle haben diese schwarze Pest restlos satt.“ Das stufte die Staatsanwaltschaft Görlitz als Volksverhetzung ein, da alle in Deutschland Asyl suchenden Menschen wissentlich unwahr kriminalisiert würden – womit der Tatbestand der Hetze gegenüber einer Gruppe gewährleistet wäre. (…) Amtsrichter Ronsdorf stufte den Post jedoch nicht als strafbar ein und erkannte gegen die Forderungen der Staatsanwaltschaft auf Freispruch. Wie die „Sächsische Zeitung“ den Richter zitiert, hätten sich die Worte „nicht gegen alle Asylbewerber“ gerichtet – sondern vielmehr nur gegen kriminelle: „Das fällt unter Meinungsfreiheit“ und sei nicht strafbar. Daraus ergibt sich gemäß dem Urteilsspruch, dass Menschen, die kriminell werden, entmenschlicht und in ihrer Würde verletzt werden dürfen. Der §130 scheint für sie nicht zu gelten. Auf Anfrage der FR äußerte sich der für die Presse des Amtsgerichts Zittau zuständige Jurist Thomas Maaß: „Der zuständige Richter hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Nach seiner mündlichen Urteilsbegründung … handele es sich bei den vom Angeklagten bezeichneten Personen nicht um einen ‚hinreichend bestimmten Teil der Bevölkerung‘ – nur ein solcher fällt als Angriffsobjekt in den Anwendungsbereich des § 130 Abs. 1 StGB. I(…) Es ist nicht das erste Mal, dass Kai Ronsdorf mit einem fragwürdigen Urteil in Erscheinung tritt. Januar 2017 sprach der Richter eine Frau frei, die sich wegen § 86a StGB – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen – vor dem Amtsgericht Zittau verantworten musste. Die Frau hatte auf Facebook ein Bild gepostet, dass den Zittauer Marktplatz zu Zeiten des Nationalsozialismus zeigte. Darauf waren neben einer Ansammlung von Menschen Häuser zu sehen, die mit teils deutlich erkennbaren Hakenkreuzfahnen geschmückt waren. Das Hakenkreuz, weil Nazi-Kennzeichen, ist ein in Deutschland verbotenes Symbol, weshalb es zur Anklage kam.

via fr: Amtsgericht Zittau – Migranten als „Ungeziefer“ beleidigt – Keine Volksverhetzung?