Auch Abgeordnete der AfD-Fraktion im Bundestag müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das VG Berlin lehnte einen Eilantrag gegen eine entsprechende Allgemeinverfügung des Bundestagspräsidenten ab. Die Verpflichtung, im Deutschen Bundestag eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist rechtmäßig. Die hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden und die Anträge von neun Mitarbeitern der AfD-Fraktion abgewiesen (Beschl. v. 19.11.2020, Az. 2 L 179/2). Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) hatte die Maskenpflicht in den Gebäuden des Bundestages mit Allgemeinverfügung angeordnet. Das VG hatte an der Anordnung nach summarischer Prüfung nichts zu beanstanden. Die Anordnung beruhe in der Sache auf Art. 40 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetztes (GG), wonach der Präsident des Bundestages das Hausrecht ausübt. Diese Vorschrift gebe dem Präsidenten die Befugnis zum Erlass hausrechtlicher Maßnahmen, ohne dass es eines konkretisierenden Gesetzes bedürfe, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Die Anordnung sei auch hinreichend bestimmt und verhältnismäßig.

via lto: VG Berlin weist Eilantrag ab Mas­kenpf­licht im Bun­destag gilt auch für die AfD