Ein Mann beleidigt einen schwarzen Kollegen als Affen – und wird entlassen. Der Ausfall sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, findet er und klagt. Nun ist er in allen drei Instanzen gescheitert. Rassistische Äußerungen im Betrieb sind nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Einen schwarzen Kollegen mit »Ugah, ugah« anzusprechen, rechtfertigt daher die fristlose Kündigung auch eines Betriebsrats, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied (Aktenzeichen: 1 BvR 2727/19). Während einer Betriebsratssitzung eines Unternehmens war es zu einer Auseinandersetzung über den Umgang mit einem EDV-System gekommen. Der Streit war offenbar heftig, der Beschwerdeführer sprach einen schwarzen Betriebsratskollegen mit »Ugah, ugah« an. Er selbst wurde als »Stricher« beleidigt. Wie später die Arbeitsgerichte klärten, war »Ugah, ugah« aber keine direkte Reaktion darauf. Dem Mann wurde gekündigt – was gerade bei einem Betriebsrat durchaus heikel ist. Er zog damit vors Arbeitsgericht und verlor. Später bestätigte die nächste Instanz, das Landesarbeitsgericht, diese Entscheidung. Weil er sich in seiner Meinungsfreiheit eingeschränkt sah, wandte er sich ans Bundesverfassungsgericht. Auch die Verfassungsbeschwerde blieb nun ohne Erfolg. Der Betriebsrat könne sich hier nicht auf seine Meinungsfreiheit berufen. Einen schwarzen Menschen mit Affenlauten anzusprechen, sei nicht einfach eine derbe Beleidigung, sondern »fundamental herabwürdigend«. Das Grundgesetz schütze nicht nur die Meinungsfreiheit, es wende sich auch gegen rassistische Diskriminierung, betonten die Karlsruher Richter. Die Arbeitsgerichte hätten beides zutreffend abgewogen. »Danach wird die Menschenwürde angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird.«

via spiegel: Bundesverfassungsgericht Rassismus ist keine Meinung

siehe auch: Rassistische Affenlaute fallen nicht unter Meinungsfreiheit. Ein Mann sagt zu seinem Kollegen mit dunkler Hautfarbe “Ugah, ugah” und wird fristlos entlassen. Zu Recht, sagt das Bundesverfassungsgericht. Die rassistische Diskriminierung eines Kollegen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen – daran ändert auch eine Berufung auf die Meinungsfreiheit nichts. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde eines Angestellten, der einen Kollegen mit dunkler Hautfarbe mit den Worten “Ugah, ugah” tituliert hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Wenn eine Person mit dunkler Hautfarbe nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert werde, dann sei dies “fundamental herabwürdigend”, befand eine Kammer des Ersten Senats. (…) Laut Gericht sind die Grenzen der Meinungsfreiheit dann überschritten, wenn nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Der Beschluss aus Karlsruhe bekräftigt die Lesart der Arbeitsgerichte, die herausgearbeitet hatten, wo die Grenzlinie zwischen einer bloßen Grobheit und einer rassistischen Diskriminierung verläuft. Nämlich dort, wo eine Beleidigung an eines der Merkmale anknüpft, die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ausdrücklich genannt sind – in diesem Fall die rassistische Diskriminierung. Die Äußerung sei “regelmäßig als grobe, wegen der ethnischen Herkunft diskriminierende Beleidigung aufzufassen”, so formulierte es das Arbeitsgericht Köln.