Polizeikontrollen sind momentan ein gängiges Bild. Immer mehr Menschen halten mit dem Handy drauf, wenn sie selbst oder Umstehende in eine Kontrolle geraten. Manchmal fordert die Polizei, solche Aufnahmen zu löschen. Zu Unrecht. (…) “Dazu gibt es einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: 2015 hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen, dass jedermann Polizeimaßnahmen zur Beweissicherung aufnehmen darf. Also eine Kritik an staatlichem Handeln muss auf diesem Wege ermöglicht werden, ohne dass der Einzelne Angst haben muss, dass die Aufnahmen gelöscht werden müssen.” Es spielt also keine Rolle, ob jemand einen Polizeieinsatz zufällig filmt, wie die eingangs erwähnte junge Frau in München, oder ob dies absichtlich geschieht. Persönlichkeitsrechte verlieren Beamte dennoch nicht bei ihren Einsätzen.
Das Kunsturheberrechtgesetz und dessen Einschränkungen Beim Aufnehmen der Bilder allein bleibt es oft nicht. Denn viele stellen ihre Aufnahmen und Videos ohne Einwilligung der Polizei ins Netz. Doch damit können sie sich strafbar machen. Geregelt ist das im sogenannten Kunsturheberrechtgesetz (§22 Abs.1, StGB) und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe belegt. Die Aufnahme eines einzelnen Polizisten, erst recht, wenn er am Rande eines Einsatzes steht – also nicht in Aktion ist – darf nicht in einer Nahaufnahme erkennbar ins Netz gestellt werden. Es sei denn: Die Aufnahmen zeigen ein zeitgeschichtliches Ereignis, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke, der sich darauf spezialisiert hat, über rechtswirksames Verhalten im Internet aufzuklären. (…) Vertraulichkeit des Wortes versus Faktische Öffentlichkeit. Das Landgericht München 1 hatte allerdings wenig Verständnis für eine Studentin, die 2017 einen Polizeieinsatz filmte und dabei in unmittelbarer Nähe auch den Ton aufnahm. Dienstliche Gespräche zwischen Beamten oder Worte, die sie an einzelne Menschen richten, sind laut Gesetz nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Man spricht dann vom Straftatbestand einer Verletzung der “Vertraulichkeit des Wortes” (§201, StGB). Darauf stehen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Der Studentin sprach das Gericht eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus. Allerdings gebe es auch hier wieder eine Ausnahme, wie der Jurist Ulrich Gassner deutlich macht. “Wir können den Straftatbestand nicht anwenden, wenn wir so etwas wie eine faktische Öffentlichkeit haben, wenn die Beamten so laut sprechen, dass die im Umkreis Stehenden das Gesprochene leicht mithören können.” Fazit: Das bloße Filmen von Polizeieinsätzen ist zur Beweissicherung erlaubt, um eine Kritik an staatlichem Handeln zu ermöglichen.

via br faktenfuchs: Faktenfuchs: Ja, Polizeieinsätze dürfen gefilmt werden