In zwei Eilverfahren hat die AfD im Streit dem Bundesamt für Verfassungsschutz vor dem Verwaltungsgericht in Köln eine Zwischenregelung gefordert. Dabei ging es um Fragen zur Einstufung als Verdachtsfall und zur Nennung der Mitgliederzahl des sogenannten Flügels. Die Anträge wurden abgelehnt – und nun hat auch das Oberverwaltungsgericht die Beschlüsse aus der Vorinstanz bestätigt. Die AfD hat in zwei juristischen Streitfragen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz kein Recht auf sogenannte Zwischenregelungen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster am Donnerstag entschieden und damit zwei Beschlüsse aus der Vorinstanz bestätigt. Die Partei hatte in zwei Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Köln bereits vor den eigentlichen Entscheidungen bei Fragen zur Einstufung als Verdachtsfall und zur Nennung der Mitgliederzahl des sogenannten Flügels der AfD eine solche Zwischenregelung gefordert. Nach Auffassung des 5. Senats waren solche sogenannten Hängebeschlüsse nicht geboten oder erforderlich, heißt es einer Mitteilung des OVG. Die Beschlüsse sind unangreifbar (Az.: 5 B 163/21 und 5 B 175/21). Im Verfahren um den Flügel sei die Aussage zur Mitgliederzahl von 7000 der Öffentlichkeit längst bekannt, teilte das Gericht mit. So drohe bei einer Wiederholung durch das Bundesamt kein Nachteil für die Partei. Bei der Frage des Verdachtsfalls habe das Bundesamt zugesagt, sich bis zu einer Entscheidung nicht zu äußern. Dass dennoch nachrichtendienstliche Mittel zur Beobachtung von Parteimitgliedern eingesetzt werden, müsse die AfD hinnehmen.

via rnd: Streit mit Verfassungsschutz: Nächste Instanz weist Beschwerden der AfD ab