Das Landgericht Hamburg hält an der Geldstrafe für einen Abtreibungsgegner fest, der die Gießener Allgemeinärztin Kristina Hänel ins Visier genommen hatte: Ein Vergleich zwischen ihren Schwangerschaftsabbrüchen und der Shoa verletze ihre Persönlichkeitsrechte. Der persönliche Vergleich von Ärzten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, mit Taten aus dem Holocaust ist unzulässig. Das hat das Landgericht Hamburg in einem Urteil bekräftigt, dessen schriftliche Gründe jetzt vorliegen. Es hielt damit sein entsprechendes Versäumnisurteil zugunsten der Gießener Allgemeinärztin Kristina Hänel auch im Einspruchsverfahren aufrecht. Danach muss ihr ein Abtreibungsgegner 6000 Euro zahlen. Der Streit ist inzwischen beim OLG Hamburg anhängig. Der Abtreibungsgegner betreibt eine Homepage, auf der er auch rechtlich zulässige Abtreibungen als „Steigerungsform“ des Holocausts bezeichnet. Auch der Name Hänels tauchte in diesem Zusammenhang mehrfach auf. Die Ärztin sah ihre Persönlichkeitsrechte verletzt und klagte auf Unterlassung und Schmerzensgeld. Das Landgericht verurteilte den Abtreibungsgegner zur Unterlassung und Zahlung von 6000 Euro – weil er nicht anwaltlich vertreten war, handelte es sich aber um ein Versäumnisurteil, gegen das Einspruch möglich ist. Er hatte diesen eingelegt, doch das Landgericht hielt an seiner ersten Entscheidung fest.

via ärztezeitung: Urteil – Abruptio: Ärzte nicht mit Holocaust-Vorwürfen kritisieren!

crop doctor with stethoscope in hospital
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