Parteinahe Stiftungen werden grundsätzlich gefördert, wenn ihre Partei zweimal in Folge in den Bundestag eingezogen ist. Die Desiderius-Erasmus-Stiftung meint, das verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das VG Köln sieht das anders. Die der Partei AfD nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) vor dem Verwaltungsgericht Köln (VG) mit zwei Klagen gegen den Bund gescheitert. Sie begehrte Fördergeld für die Jahre 2018-2021. Die auf das Jahr 2020 bezogene Klage wies das Gericht ohne Prüfung in der Sache bereits als unzulässig ab, da die DES die Widerspruchsfrist versäumt hatte. Die Klage betreffend die Förderung der Jahre 2018, 2019 und 2021 erachtete das VG als unbegründet (Urt. v. 12.08.2022, Az.16 K 2526/19, 16 K 1916/20). (…)  Das Bundesverwaltungsamt lehnte daher die Förderanträge der Stiftung ab. Hiergegen wandte sich die DES mit ihren Klagen und machte einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Teilhabe an der Förderung parteinaher Stiftungen geltend. VG: Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Das VG teilt die Ansicht der Stiftung jedoch nicht. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes konnte es nicht feststellen. Zwar müssten im Rahmen der Förderung parteinaher Stiftungen alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in Deutschland angemessen berücksichtigt werden. Wann eine Stiftung eine solche Grundströmung darstelle, könne der Bund anhand von sachlichen Kriterien festlegen.  Das Kriterium des zweifachen aufeinander folgenden Einzugs in den Bundestag sei jedenfalls nicht zu beanstanden. Ganz im Gegenteil, erklärt das VG: Es sei eine praktikable, einfach anzuwendende und politisch neutrale Möglichkeit, die Dauerhaftigkeit und das Gewicht einer politischen Strömung zu bestimmen.

via lto: VG Köln zu Bundesförderung von Stiftungen Kein Geld für AfD-nahe Stif­tung

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