Die Schulpflicht kann nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts notfalls auch mit Zwangsmitteln gegen die Eltern durchgesetzt werden. Dies stellten die Richter am Freitag in einem Eilverfahren fest. Die Eltern eines Zehnjährigen hatten einstweiligen Rechtsschutz beantragt, weil sie Menschenrechte, die Verfassung und Europarecht verletzt sahen, wie das Gericht angab. Die Eltern hätten sich trotz der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 800 Euro geweigert, ihren Sohn zur Schule zu schicken. Er sollte zuhause beschult werden, weil er in der Schule «schädigenden Corona-Maßnahmen» ausgesetzt gewesen sei. Der Junge habe Angst vor Lehrkräften und sei vom großen Klassenverband belastet. Aus Sicht des Gerichts verstießen die Eltern gegen die Schulpflicht. Der Sohn habe seit vier Monaten die Schule nicht mehr besucht. (…) Gegen den Beschluss (Az. 9 B 30/22) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

via news4teachers: Gericht bestätigt Zwangsgeld gegen Querdenker-Eltern wegen Verstoß gegen die Schulpflicht

siehe auch: Eilentscheidung des VG Schleswig-Holstein Zwangs­geld bei Ver­let­zung der Schulpf­licht. Aufgrund der Corona-Maßnahmen weigerten sich die Eltern, ihren Sohn zur Schule zu schicken. Das VG Schleswig-Holstein hat jetzt entschieden, dass die Schulpflicht notfalls auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann.  Die Schulpflicht kann notfalls auch mit Zwangsmitteln gegen die Eltern durchgesetzt werden. Zu dieser Entscheidung ist das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) im Rahmen eines Eilverfahrens gekommen (Beschl. v. 02.12.2022, Az. 9 B 30/22). (…) Doch der Antrag sei schon unzulässig, weil die Rechtsanwältin sich nicht der vorgeschriebenen elektronischen Form bedient hat, stellte das VG fest.  Darüber hinaus verstießen die Eltern gegen die Schulpflicht. Das Schulamt sei berechtigt, mittels Zwangsgeld gegen die Eltern vorzugehen. Die Schulpflicht sei weder verfassungswidrig noch verstoße sie gegen Europarecht oder grundlegende Menschenrechte. Wenn Probleme mit einer konkreten Schule nicht anders gelöst werden können, stehe es den Eltern frei, eine andere staatliche oder private Schule für ihren Sohn zu wählen. Keine Schule zu wählen, sei keine rechtlich zu duldende Option

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