Bundesweite Razzia Polizei geht gegen Hetze im Netz vor

Mit einer bundesweiten Razzia ist die Polizei erneut gegen Hasspostings im Internet vorgegangen. In allen 16 Ländern rückten Beamte zu Einsätzen aus. Der Aktionstag fand zum neunten Mal statt.Die Polizei ist am Morgen bundesweit gegen Hass und Hetze im Internet vorgegangen. Wie das Bundeskriminalamt (BKA) in Wiesbaden mitteilte, gab es insgesamt rund 130 “polizeiliche Maßnahmen” wie beispielsweise Wohnungsdurchsuchungen und Vernehmungen.Der Aktionstag richtet sich gegen Verfasserinnen und Verfasser von illegalen Posts und fand zum neunten Mal statt.Das BKA erläuterte dazu: “Aufforderungen zu Straftaten, Bedrohungen, Nötigungen oder Volksverhetzungen im Netz sind Straftaten, die mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden können”. Die Polizei hatte 2022 den Angaben zufolge knapp 3400 Fälle von Hasspostings registriert – im Vorjahr waren es noch rund 2410 Fälle gewesen.Zudem würden viele strafrechtlich relevante Posts nicht angezeigt, teilte das BKA mit. Diese würden nur den Netzwerkbetreibern gemeldet oder in geschlossenen Chats geäußert. Insofern sei von einem großen Dunkelfeld auszugehen.

via tagesschau: Bundesweite Razzia Polizei geht gegen Hetze im Netz vor

siehe auch: Razzia gegen Hasspostings in Bremen: “Dieses Weib ist der Teufel”. Bei einer bundesweiten Aktion hat die Polizei Bremen die Wohnung eines 54-Jährigen durchsucht. Er soll in sozialen Medien Hasspostings verfasst haben. Die Polizei ist am Morgen bundesweit gegen Hass und Hetze im Internet vorgegangen. In Bremen haben demnach Einsatzkräfte die Wohnung eines 54-Jährigen im Stadtteil Osterholz durchsucht. Der Mann soll in sozialen Medien Hasstposting geschrieben haben. Den weiteren Angaben zufolge richteten sich die Postings gegen eine Politikerin. Der 54-Jährige soll geschrieben haben: “Dieses Weib ist der Teufel, nur hässlicher und dümmer.” Bei der Durchsuchung wurden Datenträger sichergestellt.

Rassistische Zuschreibungen im #Datensystem der #Berliner #Polizei – #polizeiproblem

»Afrikanisch« oder gar »indianisch«: Das Datenverarbeitungssystem Poliks der Polizei Berlin kategorisiert Tatverdächtige nach Phänotypen. 519 827 Straftaten. So viele Delikte erfasste die Berliner Polizei 2022. Das bedeutet in einem Jahr mindestens 519 827 Einträge für die jeweiligen Tatverdächtigen in das Datenverarbeitungssystem Poliks. Zusätzlich liegen dort die Daten aller Berlinerinnen, die als Zeugin oder Opfer Kontakt mit den Sicherheitsbehörden oder der Staatsanwaltschaft hatten. Bei derartigen Datenmengen kommt es auf einen diskriminierungssensiblen Umgang an. Doch eine Antwort aus der Innenverwaltung auf eine schriftliche Anfrage der Linksfraktion zeigt: Die Berliner Polizei kategorisiert Menschen weiterhin nach ihrem Erscheinungsbild. »Die Kategorie ›Phänotyp‹ dient als Teil der Personenbeschreibung insbesondere dem Wiedererkennen von Personen nach Straftaten, zu Fahndungszwecken, dem Erkennen von Tatzusammenhängen oder Tatmotiven«, heißt es in dem Schreiben, das »nd« exklusiv vorliegt. Wer also bei der Berliner Polizei Anzeige erstattet, kann bei der Beschreibung einer tatverdächtigen Person, über die unter Umständen keine Informationen zur Nationalität oder ethnischen Selbstzuschreibung vorliegen, einen Phänotyp auswählen. Polizeibeamt*innen nehmen die Zuordnung etwa bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen selbst vor. Unter den Optionen finden sich die Kategorien »südosteuropäisch«, »asiatisch«, »afrikanisch« oder gar »indianisch«. (…) Die ethnisierende Einteilung von Menschen basierend auf ihrem Aussehen erinnert Elif Eralp an die pseudowissenschaftliche Idee von Rassekreisen. »Wie sieht denn jemand ›asiatisch‹ oder ›indianisch‹ aus? Man arbeitet hier mit rassistischen Vorurteilen, die wissenschaftlich nicht erwiesen und auch nicht mehr zeitgemäß sind«, so die diskriminierungspolitische Sprecherin der Linksfraktion im Abgeordnetenhaus.

via nd: Rassistische Zuschreibungen im Datensystem der Berliner Polizei

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Von <a href=”//commons.wikimedia.org/w/index.php?title=User:PolizeiBerlin&amp;action=edit&amp;redlink=1″ class=”new” title=”User:PolizeiBerlin (page does not exist)”>PolizeiBerlin</a> – <span class=”int-own-work” lang=”de”>Eigenes Werk</span>, CC BY-SA 4.0, Link

LTO liegt Beschluss vor – Durfte die Polizei “letz­te­ge­ne­ra­tion.de” kapern? – #rechtsbeugung #kriminalisierung #polizeiproblem

Ende Mai hat die Generalstaatsanwaltschaft München bundesweite Razzien bei der “Letzten Generation” durchführen lassen. Dabei wurde auch die Webseite beschlagnahmt und abgeschaltet. Warum wurde die Webseite der “Letzten Generation” im Zuge der Razzia komplett abgeschaltet – und war das verhältnismäßig? Darf die Polizei eine Webseite für ihre eigene Warnung nutzen? Ein Gerichtsbeschluss wirft neue Fragen auf. Die Generalstaatsanwaltschaft München ließ Ende Mai nicht nur bundesweit Wohnungen von Klimaaktivisten durchsuchen, sie kaperte auch die Webseite der “Letzten Generation”. Dort prangte im Netz plötzlich ein Warnhinweis: “Die Letzte Generation stellt eine kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB dar!” Und: Wer immer an die Organisation spende, mache sich wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung strafbar. Die Beschlagnahme einer Webseite ist in Deutschland ein außergewöhnlicher Vorgang. Dass die Staatsanwaltschaft eine öffentliche Webseite abschalten und stattdessen eine eigene Warnung verbreiten lässt – die zudem in ihrer ersten Fassung vorverurteilend  über das Ziel hinausschoss – ist bemerkenswert. Die Beschlagnahme segnete ein zuständiger Richter am Amtsgericht München am Vortag der Razzia ab. Die Begründung des Beschlusses, der LTO vorliegt, wirft weitere Fragen auf.* Gestützt wird die Beschlagnahme auf die Vorschriften zu Beweismitteln, eine Kette von Paragraphen der Strafprozessordnung (94 Abs. 2, 98 Abs. 1 StPO). Beschlagnahmt werden sollten Daten der Domain “letztegeneration.de”, die von dem privaten Domaindienstleister Strato AG in Berlin verwaltet wird. Der Beschluss stützt sich auch auf die bereits bekannt gewordenen Ausführungen, warum die Letzte Generation als kriminelle Vereinigung nach § 129 Strafgesetzbuch (StGB) einzustufen sei. Insoweit deckt er sich mit den Durchsuchungsbeschlüssen. Die Beschlagnahme von Beweismitteln dient grundsätzlich dazu, dass sie bei einem möglichen späteren Prozess den Richterinnen und Richtern vorgelegt werden können. Für den Zweck der Beweissicherung hätte aber das Erstellen einer Kopie der Webseite ausgereicht, wie Dominik Brodowski, Strafrechtprofessor an der Universität des Saarlandes, einordnet. “Das ist das mildere Mittel zur Beschlagnahme der Hardware, auf welcher die Webseite betrieben wird, oder auch der dort eingebauten Festplatte”, so Brodowski.  Der Beschluss geht aber auch davon aus, dass es sich bei der Webseite um ein zentrales Tatmittel handelt. Ein milderes Mittel zur Beschlagnahme hätte nicht zur Verfügung gestanden. Das Vorgehen sei deshalb gerechtfertigt. Bei der Beschlagnahme von Tatmitteln (§ 74 StGB, § 111b StPO) wie etwa Waffen oder Einbruchswerkzeug, geht es, anders als bei der Sicherung zu Beweiszwecken, darum, den mutmaßlichen Tätern etwas zu entziehen, damit sie keine weiteren Straftaten begehen können. Beim Vorgehen gegen die Letzte Generation setzte die Generalstaatsanwaltschaft offenbar darauf, die Infrastruktur für die Spenden und damit die Finanzierung der Gruppe abzuschalten. Wird die Homepage als Tatmittel gesehen, fällt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit leichter, denn dann wäre kaum ein anderes milderes Mittel vorstellbar.  Ging es nun um Beweissicherung oder um die Einziehung eines Tatmittels? In dem Beschluss wird beides erwähnt, aber nur eine Rechtsgrundlage genannt, die für die Beweissicherung.

via lto: LTO liegt Beschluss vor Durfte die Polizei “letz­te­ge­ne­ra­tion.de” kapern?

Polizeieinsatz in der Hamburger Hafenstraße eskaliert

Im Hamburger Stadtteil St. Pauli ist in der Nacht zum Freitag ein Polizeieinsatz eskaliert. Es gab Auseinandersetzungen zwischen Beamtinnen und Beamten sowie Anwohnerinnen und Anwohnern, nachdem die Polizei drei mutmaßliche Dealer in der Hafenstraße kontrollieren wollte. Wie die Polizei und Reporter berichteten, waren die mutmaßlichen Dealer vor den Polizistinnen und Polizisten in die “Volxküche” geflüchtet – einem bekannten Treffpunkt der linken Szene. Daraufhin forderten die Beamtinnen und Beamten Verstärkung an. Bis zu 25 Einsatzkräfte waren schließlich in der Hafenstraße und versuchten sich Zutritt zu der Suppenküche zu verschaffen – zunächst vergeblich. Gleichzeitig versammelten sich rund 30 Anwohnerinnen und Anwohner, solidarisierten sich mit den Verdächtigen und beschimpften die Beamtinnen und Beamten. Als die Polizistinnen und Polizisten schließlich in das Gebäude gelangten, waren die mutmaßlichen Dealer verschwunden. Drei Verletzte bei Polizeieinsatz Bei dem Einsatz wurden zwei Polizisten leicht verletzt. Eine Frau erlitt einen Krampfanfall.

via ndr: Polizeieinsatz in der Hamburger Hafenstraße eskaliert

siehe auch: Menschenmenge auf St. Pauli verhindert Festnahme. Auf St. Pauli eskaliert ein Polizeieinsatz: Rund 30 Menschen blockieren eine Festnahme. Der Gesuchte kann entkommen. (…) Dieser sei darauf in den Hinterhof der Volksküche, einer bekannten Sozialeinrichtung auf St. Pauli, geflüchtet und dann in das Innere des Gebäudes gelangt. Menge verhindert Festnahme von mutmaßlichem Drogendealer Rund 30 Personen hätten sich daraufhin mit dem mutmaßlichen Dealer solidarisiert und die Polizisten bei ihrer Suche behindert, so der Sprecher. Einige hätten die Tür der Volksküche verriegelt. Die Beamten mussten schließlich durch ein eingeschlagenes Fenster in die Sozialeinrichtung einsteigen. Der Gesuchte war da schon verschwunden. Nach ihm wird nun gefahndet.

Nach Bericht über #Berliner AfD-Beamten: Plötzlich #Linksextremist – #Tagesspiegel-Reporter im Visier des Staatsschutzes – #polizeiproblem #pressefreiheit

Der Tagesspiegel berichtet über einen Beamten, der ein Problem mit Corona-Masken hatte und AfD-Kommunalpolitiker ist. Prompt ermittelt die Polizei – gegen den Reporter. Es war ein Bericht über einen Beamten und seine Umtriebe. Denn Kriminalhauptkommissar André G. ist nicht nur AfD-Kommunalpolitiker, sondern geriet auch in Verdacht, Ideologien der Querdenken-Bewegung nahezustehen. Sogar ein Urteil erging schon gegen ihn infolge eines Streits um die Maskenpflicht in der Pandemie. Doch die Polizei Berlin mauert und gibt keine Auskunft, ob und wie sie gegen G. vorgeht – obwohl der Kampf gegen rechte Tendenzen für Polizeipräsidentin Barbara Slowik Priorität hat. Das Landeskriminalamt (LKA) leitete nach Erscheinen der Tagesspiegel-Recherchen Ermittlungen ein – aber nicht gegen den Polizisten, sondern gegen Tagesspiegel-Reporter Julius Geiler. Er stand plötzlich unter Linksextremismus-Verdacht. Am 16. Januar um 14.01 Uhr erschien Geilers Beitrag über den Polizisten G. bei Tagesspiegel.de. Der Titel des Artikels lautete: „Zu Geldstrafe verurteilt: Berliner Polizist missbraucht Notruf – wegen Maskenpflicht“. Einige Wochen später stellte der Beamte eine Strafanzeige. G. warf dem Tagesspiegel-Reporter Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens sowie politisch motivierte falsche Verdächtigung vor. Geiler habe einen Hetz- und Schmähartikel in der Absicht geschrieben, ihn zu schädigen. Denn der könne dazu führen, dass die Polizei ein Disziplinarverfahren gegen G. einleite. Durch eine Google-Suche und angebliche Zeugenaussagen war für G. klar: Geiler kommt aus dem linksextremen Milieu und der Antifa. Das LKA hat die Vorwürfe des Polizisten ungeprüft übernommen: Der Reporter führe, getarnt als Journalismus, einen Kampf gegen rechts. Er verfasse hetzerische Artikel gegen Parlamentarier und Polizisten mit Parteibuch der AfD, die obendrein die größte wirkliche Opposition sei. All das zeige, dass Geiler Ziele der linken politisch motivierten Kriminalität verfolge. Prompt ermittelte der Staatsschutz beim LKA, dort das Dezernat „Politisch motivierte Kriminalität – links“. G. sei ein Schaden in Höhe von 10.000 Euro entstanden, wurde vermerkt. G. gab der ermittelnden Staatsschutzbeamtin sogar noch auf, dass an einer Strafverfolgung gegen Geiler ein besonderes öffentliches Interesse bestehe, es gehe schließlich um Hasskriminalität. Kurios: Die LKA-Beamtin schickte Ende Februar zwei Schreiben an Geiler. In einem sollte er sich als Beschuldigter äußern. In dem anderen Schreiben wurde er als Zeuge geführt. Dabei ging es um eine SMS an G. mit der Bitte um Stellungnahme. Geiler sollte erklären, ob die SMS von ihm und wie er an die Handynummer des Polizisten kam.

via tagesspiegel: Nach Bericht über Berliner AfD-Beamten: Plötzlich Linksextremist – Tagesspiegel-Reporter im Visier des Staatsschutzes

„Tag X“: Minderjährige teilweise bis in die Morgenstunden festgesetzt – #polizeiproblem #freelina

Rund zehn Stunden verbrachten zahlreiche Menschen die Nacht von Samstag auf Sonntag in einem Polizeikessel. Nach Informationen der Leipziger Zeitung (LZ) befanden sich darunter auch minderjährige Personen, obwohl solche laut Polizei eigentlich möglichst schnell aus der Maßnahme entlassen werden sollten. Kurz nach 18 Uhr kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Teilnehmer*innen der Versammlung am Alexis-Schumann-Platz. Letztere bewarfen die Polizei mit Gegenständen, woraufhin diese in die Menge stürmte. Mehrere hundert Personen landeten in einem Polizeikessel. Nach Angaben der Behörde waren es sogar mehr als 1.000 Menschen, deren Identitäten wegen des Verdachts des schweren Landfriedensbruchs festgestellt wurden. Unter den Eingekesselten befanden sich offensichtlich auch Minderjährige. Das stellte vor Ort auch die Polizei fest und kündigte an, dass diese „priorisiert betrachtet“ werden. Am Montag teilte die Polizei dem freien Journalisten Felix Sassmannshausen mit, dass nicht bekannt sei, dass Minderjährige „teilweise bis in die Morgenstunden festgesetzt worden seien und dann Platzverweise erhalten hätten“. Nach LZ-Informationen ist aber genau das passiert. Der Redaktion sind mindestens zwei minderjährige Personen bekannt, die den Polizeikessel erst zwischen 3 und 4 Uhr verlassen haben. Kurz nach 5 Uhr wurde der Kessel aufgelöst. Beide Personen haben zudem Platzverweise für große Teile der Südvorstadt und von Connewitz erhalten.

via l-iz: „Tag X“: Minderjährige teilweise bis in die Morgenstunden festgesetzt

siehe auch: Einkesselung am „Tag X“ „Wir dachten, wir holen sie da raus“ – Leipziger Vater kann seine Tochter (16) nach Stunden umarmen. Die Polizei setzte am Samstag im Leipziger Süden Minderjährige fest und fuhr sie aufs Präsidium – obwohl ihre Eltern um Freilassung baten. In der LVZ spricht ein betroffener Leipziger Vater.„Jetzt kommt sie, jetzt ist sie frei“, sagt Alexander König. Gegen halb zwei Uhr nachts schließt der Vater seine 16-jährige Tochter E. wieder in die Arme. Der Ort ist nicht ganz gewöhnlich: Es ist die Dimitroffstraße, wo sich E. mehr als acht Stunden in Gewahrsam der Leipziger Polizei befand. Als am Samstag im Leipziger Süden demonstriert wurde, zum Teil gewaltsam, behalf sich die Polizei mit einer Strategie, die Fragen aufwirft: Über mehrere Stunden setzte sie Hunderte Personen in einem Kessel in der Südvorstadt fest. Was bedeutet: Die Polizei umstellt einen gewissen Bereich, aus dem niemand einfach so rauskommt. Noch in der Nacht wurde Kritik laut: Befanden sich in dem Kessel nicht auch viele Minderjährige? Am Sonntagmorgen teilte die Polizei mit, dass Stunden zuvor etwa 1000 Menschen vor dem Kant-Gymnasium festgesetzt wurden. Am Abend habe man begonnen, die Personalien der Demonstranten aufzunehmen. Die Maßnahme zog sich über rund elf Stunden bis zum frühen Morgen. „Gegen 5.30 Uhr wurden die letzten Identitätsfeststellungen durchgeführt“, sagte Polizeisprecherin Josephin Heilmann der LVZ; Kritik an Polizeieinsatz in Leipzig :„Man kam sich vor wie Tiere“ Protest und Polizeieinsatz zum „Tag X“ in Leipzig werden im Landtag aufgearbeitet. Ein Betroffener berichtet von den Verhältnissen im Polizeikessel. Die Proteste und der Polizeieinsatz zum „Tag X“ am Wochenende in Leipzig, nach der Verurteilung der Gruppe um die Autonome Lina E., haben ein Nachspiel. Während Sachsens Innenminister Armin Schuster (CDU) und Leipzigs Polizeipräsident René Demmer das Vorgehen der Polizei und die elfstündige Einkesselung der Demonstrierenden verteidigen, hagelt es von links Kritik. Der sächsische Innenausschuss wird sich nun auf Antrag der Linken am Montag in einer Sondersitzung mit dem Geschehen befassen. „Die Hintergründe der Grundrechtsverletzungen, besonders der Kessel, sind aufklärungsbedürftig“, hatte Kerstin Köditz (Linken) den Antrag begründet. Auch der SPD-Politiker Albrecht Pallas, einst selbst Polizist, kritisierte die „Massivität der Polizeipräsenz“ und deren Reaktion auf Kleinigkeiten. Das habe „eine eskalierende Wirkung“ gehabt, die überwiegend Unbeteiligte getroffen habe. Die Gewalt einiger Protestierender aber sei „inakzeptabel“. Auch der Grünen-Innenpolitiker Valentin Lippmann sprach von einer „massiven Einschränkung der Versammlungsfreiheit“, der Polizeikessel sei „deutlich zu hinterfragen“. Gleichzeitig kritisierte er die „Gewaltexzesse“ einiger Protestierender.

Filmen von polizeilichen Maßnahmen – Gebot der Waf­fen­g­leich­heit – #polizeiproblem

Ist das Filmen von Polizeieinsätzen zum Zweck der Dokumentation strafbar? Nein, meint Daniel Zühlke. Und statt dagegen vorzugehen, sollte die Polizei eher durch transparentes Handeln verlorenes Vertrauen wiederherstellen. In der jüngeren Vergangenheit gab es mehrere Strafverfahren gegen Personen, die polizeiliche Maßnahmen gefilmt hatten. Der Vorwurf: Das Filmen – eine audiovisuelle Dokumentation – stelle eine Verletzung der Vertraulichkeit nichtöffentlich gesprochener Worte im Sinne des § 201 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Nachdem sich vergangenes Jahr die Oberlandesgerichte Zweibrücken und Düsseldorf mit dem Thema befasst hatten, kann nun im Einklang mit der herrschenden Literaturmeinung festgestellt werden: Das Filmen von Polizeieinsätzen in der Öffentlichkeit ist strafrechtlich stets zulässig. Nimmt man das Tatbestandsmerkmal der Nichtöffentlichkeit ernst, lassen sich alle bisher entschiedenen Fälle auch ohne (die wichtigen) Grundsatzerwägungen zu öffentlicher Kontrolle staatlicher Gewaltanwendung lösen. Die filmenden Personen begründen jeweils eine faktische Öffentlichkeit, die auch nicht dadurch wieder beseitigt werden kann, dass die handelnden Beamt: innen der Aufzeichnung nicht zustimmen. Faktisch öffentlich gesprochene Worte sind eben nicht „nichtöffentlich“ im Sinne des § 201 StGB. Dokumentation möglicher Schadensersatzansprüche Und selbst außerhalb öffentlich wahrnehmbarer Bereiche spricht vieles dafür, dass polizeiliche Äußerungen gar nicht erst vom Schutzbereich des § 201 StGB umfasst sind, da dieser nur die unbefangene Kommunikation in einer privaten Sphäre schützen soll. Die – grundsätzlich gerichtlich überprüfbaren – Äußerungen im Wege einer polizeilichen Maßnahme betreffen indes ausschließlich die dienstliche Sozialsphäre der Beamt: innen. Eines strafrechtlichen Schutzes bedarf diese nicht. Insbesondere bei nichtöffentlichen Maßnahmen ist die Beweissituation durch die Definitionsmacht der Polizei bereits in einer Schieflage. Der von der Polizeimaßnahme betroffenen Person stehen zumeist mehrere Beamt: innen gegenüber, die ggf. sogar selbst über Geräte zur Videoaufzeichnung verfügen. Eine solche durch die Polizei wäre auf Grundlage von Landespolizeigesetzen grundsätzlich zulässig. Um vor diesem Hintergrund die prozessuale Waffengleichheit herzustellen, sollte auch der von der polizeilichen Maßnahme betroffenen Person das Filmen erlaubt sein. Die (Video-)Dokumentation einer Zwangsmaßnahme befähigt Betroffene schließlich zur (realistischen) Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche oder gar Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe. Die Ergebnisse des empirischen Forschungsprojekts “Köperverletzung im Amt durch Polizeibeamt*innen” stützen die These, dass Betroffene mutmaßlicher Körperverletzungen durch Polizeibeamt: innen keine Anzeige erstatten, da sie eine Gegenanzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) fürchten und sich hiergegen mangels neutraler Beweise nicht zur Wehr setzen können. (…) Dass es sich bei den Verfahren nach § 201 StGB im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen um ein neues Phänomen handelt, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2015 ein vorschnelles Verbot aufgrund des KunstUrhG versperrt hat (1 BvR 2501/13), hinterlässt jedoch den Beigeschmack, die Polizeibeamt: innen suchten angestrengt nach neuen Wegen, das unliebsame Filmen von Einsätzen zu verbieten. Dabei sollten die Beamt: innen das Strafrecht im Blick haben: Verbieten sie nämlich rechtswidrig das Filmen und setzen dann das von ihnen ausgesprochene Verbot ggf. auch noch unter Anwendung von Zwang durch, könnten sie sich selber strafbar machen: Im Raum steht eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung im Amt, Strafvereitelung im Amt oder Nötigung.

via lto: Filmen von polizeilichen Maßnahmen – Gebot der Waf­fen­g­leich­heit